Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Platzwart beim Sport- und Bäderamt der Stadt X beschäftigt. Er bewohnt eine Dienstwohnung auf dem Gelände der von ihm betreuten Sportanlage. Im Streitjahr 1988 wurde der in der Nähe der Wohnung abgestellte private PKW des Klägers während der Öffnungszeiten der Sportanlage beschädigt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Beseitigung von Lackschäden an seinem PKW mit der Begründung als Werbungskosten geltend, daß der Schaden von Besuchern der Sportanlage verursacht worden sei; trotz polizeilicher Bemühungen hätten die Schädiger nicht festgestellt werden können.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|