BFH - Urteil vom 28.01.1994
VI R 25/93
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 173, 365
BStBl II 1994, 355
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 28.01.1994 (VI R 25/93) - DRsp Nr. 1996/10019

BFH, Urteil vom 28.01.1994 - Aktenzeichen VI R 25/93

DRsp Nr. 1996/10019

»Bewohnt der Platzwart einer Sportanlage eine sich auf dem Gelände der Sportanlage befindende Dienstwohnung und stellt er dort seinen privaten PKW ab, ist eine während der Öffnungszeiten der Sportanlage von unbekannten Besuchern verursachte Beschädigung des PKW nicht ohne weiteres als beruflich veranlaßt anzusehen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Platzwart beim Sport- und Bäderamt der Stadt X beschäftigt. Er bewohnt eine Dienstwohnung auf dem Gelände der von ihm betreuten Sportanlage. Im Streitjahr 1988 wurde der in der Nähe der Wohnung abgestellte private PKW des Klägers während der Öffnungszeiten der Sportanlage beschädigt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Beseitigung von Lackschäden an seinem PKW mit der Begründung als Werbungskosten geltend, daß der Schaden von Besuchern der Sportanlage verursacht worden sei; trotz polizeilicher Bemühungen hätten die Schädiger nicht festgestellt werden können.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.