BFH - Urteil vom 28.01.1994
VI R 51/93
Normen:
EStG § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 779
BFHE 173, 368
BStBl II 1994, 421
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.01.1994 (VI R 51/93) - DRsp Nr. 1996/10020

BFH, Urteil vom 28.01.1994 - Aktenzeichen VI R 51/93

DRsp Nr. 1996/10020

»Der Begriff "Arbeitstag" in § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist nicht als Kalendertag zu verstehen. Als ein "Arbeitstag" im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine sich auf zwei Kalendertage erstreckende Nachtschicht angesehen werden.«

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Funktaxi- und Krankentransport-Unternehmen. Bei einer den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Juli 1988 betreffenden Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, daß die Klägerin Löhne an gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigte Taxifahrer bezahlt und nach § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal mit 10 v. H. versteuert hatte. Diese Beschäftigten waren jeweils in der Nachtschicht eingesetzt worden. Der durchschnittliche Arbeitslohn je Nachtschicht betrug mehr als 42 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) vertrat die Auffassung, daß die gesamte Nachtschicht als ein Arbeitstag i. S. des § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG anzusehen sei mit der Folge, daß eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht in Betracht komme. Er nahm die Klägerin durch Haftungs- und Nachforderungsbescheide vom 24. Februar 1989 in Höhe von 11.441,67 DM und 6.326,75 DM in Anspruch.