BFH - Urteil vom 28.01.1997
IX R 27/95
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 182, 291
BStBl II 1997, 599
DB 1997, 1545
NVwZ 1997, 1040
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.01.1997 (IX R 27/95) - DRsp Nr. 1997/5020

BFH, Urteil vom 28.01.1997 - Aktenzeichen IX R 27/95

DRsp Nr. 1997/5020

»Vermietet der Steuerpflichtige eine Wohnung an seine volljährige Tochter und an deren Ehemann, so ist das Mietverhältnis nicht deshalb als rechtsmißbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977 zu beurteilen, weil die Tochter unterhaltsberechtigt ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 21 ;

Gründe:

Die 1966 geborene Tochter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist seit Mai 1989 verheiratet und hat zwei 1988 geborene Kinder. Im Streitjahr studierte sie noch und wurde von ihren Eltern mit monatlich mindestens 700 DM unterstützt. Darüber hinaus erhielt sie Landeserziehungsgeld und Sozialhilfe. Der Ehemann der Tochter erhielt im Streitjahr Unterstützungszahlungen von seinen Eltern und Beträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Darüber hinaus erhielt er Wohngeld und Kindergeld. Insgesamt verfügte die Familie der Tochter des Klägers im Streitjahr über 34729 DM.

1988 erwarb der Kläger in X, dem Studienort seiner Tochter, eine Wohnung. Diese vermietete er am 15. Mai 1988 an seine Tochter und den späteren Schwiegersohn zum Preis von 750 DM monatlich. Ferner war eine Umlage von 205 DM für Nebenkosten zu zahlen. Die Miete wurde im Streitjahr regelmäßig zum Monatsanfang vom jetzigen Schwiegersohn des Klägers überwiesen. Ebenfalls zum Monatsanfang überwies der Kläger an seine Tochter den monatlichen Betrag von 700 DM.