Die Großmutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war Eigentümerin eines vermieteten Zweifamilienhauses. Am 27. November 1963 vereinbarte sie mit den Mietern schriftlich, die Miete nicht über 220 DM hinaus zu erhöhen und das Mietverhältnis gegenüber der Familie der Mieter niemals zu kündigen; dies solle auch bei einer gesetzlichen Erbfolge respektiert werden. Im Jahre 1972 versuchte die Großmutter des Klägers vergeblich, eine Erhöhung des monatlichen Mietzinses gerichtlich durchzusetzen.
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