BFH - Urteil vom 28.01.1997
IX R 88/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a; EStG (1986) § 21 Abs. 1, 2 Alt. 2; EStG (1987) § 21 Abs. 1, 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 1194
BB 1997, 1623
BFHE 182, 546
BStBl II 1997, 605
DB 1997, 1442
DStZ 1997, 607
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.01.1997 (IX R 88/94) - DRsp Nr. 1997/4505

BFH, Urteil vom 28.01.1997 - Aktenzeichen IX R 88/94

DRsp Nr. 1997/4505

»Beträgt das vereinbarte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 v.H. (für Veranlagungszeiträume vor 1987: weniger als zwei Drittel) der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1987 (§ 21 Abs. 2 2. Alternative EStG 1986) selbst dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Wohnung einem fremden Dritten überlassen wird und der Steuerpflichtige aus vertraglichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, das vereinbarte Entgelt zu erhöhen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a; EStG (1986) § 21 Abs. 1, 2 Alt. 2; EStG (1987) § 21 Abs. 1, 2 S. 2;

Gründe:

Die Großmutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war Eigentümerin eines vermieteten Zweifamilienhauses. Am 27. November 1963 vereinbarte sie mit den Mietern schriftlich, die Miete nicht über 220 DM hinaus zu erhöhen und das Mietverhältnis gegenüber der Familie der Mieter niemals zu kündigen; dies solle auch bei einer gesetzlichen Erbfolge respektiert werden. Im Jahre 1972 versuchte die Großmutter des Klägers vergeblich, eine Erhöhung des monatlichen Mietzinses gerichtlich durchzusetzen.