BFH - Urteil vom 28.01.2004
I R 63/02
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4056/01

BFH - Urteil vom 28.01.2004 (I R 63/02) - DRsp Nr. 2006/29882

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I R 63/02

DRsp Nr. 2006/29882

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Jahre ... in Israel als Sohn einer jüdischen Mutter geboren. Er ist israelischer Staatsangehöriger. Im Jahre ... kam der Kläger nach Deutschland, wo er ein Studium absolvierte und seitdem arbeitet. Gegenüber den Meldebehörden machte der Kläger weder bei seiner Einreise nach Deutschland noch später Angaben zu einer Bekenntnisangehörigkeit. 1987 wurde er von seinen Eltern in einem an die Israelitische Kultusgemeinde (IKG) gerichteten Aufnahmeantrag (mit)angemeldet und dort als Mitglied erfasst. Der Kläger selbst gab anlässlich der Aufnahme seiner Tochter in den Kindergarten der IKG im Anmeldeblatt vom 18. Dezember 2000 gegenüber der IKG als Bekenntnis "jüd." an.

Daraufhin bat die IKG mit Schreiben vom 9. Mai 2001 den Beklagten und Revisionskläger (Steueramt des israelischen Bekenntnisses beim Landesverband der israelischen Kultusgemeinden in Bayern --KiStA--) um kirchensteuerliche Erfassung des Klägers. Dieser veranlagte den Kläger mit Kirchensteuer-Bescheid vom 13. Juli 2001 zur israelitischen Bekenntnissteuer für die Streitjahre 1998 und 1999.

Der Kläger meint, in den Streitjahren sei er kein Mitglied der IKG gewesen, da er sich zuvor nicht willentlich zur jüdischen Glaubensgemeinschaft bekannt habe.