BFH - Urteil vom 28.02.2002
IV R 26/00
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c ;
Fundstellen:
BB 2002, 975
BFH/NV 2002, 858
BFHE 198, 452
BStBl II 2002, 358
DB 2002, 975
DStR 2002, 797
NZA-RR 2003, 35
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 28.02.2002 (IV R 26/00) - DRsp Nr. 2002/4915

BFH, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen IV R 26/00

DRsp Nr. 2002/4915

»Eine Unterstützungskasse "verschafft" sich durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung nicht die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, wenn sie die ihr zustehenden Rechte aus der Versicherung beleiht oder abtritt. Einer Beleihung steht die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen gleich.«

Normenkette:

EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c ;

Gründe:

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann war in den Streitjahren 1991 bis 1993 als niedergelassener Arzt selbständig tätig und beschäftigte die Ehefrau als Aushilfskraft in seiner Praxis. Außerdem waren noch fremde Arbeitnehmer in der Praxis tätig.

In seinen Einnahmen-Überschussrechnungen für die Streitjahre erfasste der Kläger neben den laufenden Löhnen und Gehältern auch Zahlungen an die V-Versorgungskasse (V) als Betriebsausgaben. Die Zahlungen beliefen sich auf:

1991 58 014 DM

1992 104 014 DM

1993 28 067 DM.