I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes S.
S betrieb bis zum 31. Mai 1992 ein Friseurgeschäft. Bis zum Besteuerungszeitraum 1990 wurde ihm der Abzug der Vorsteuern nach Durchschnittsätzen (§ 23 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1980--, §§ 69, 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung -- UStDV 1980--) gewährt; die Veranlagungen sind bestandskräftig.
In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1991 machte S unter anderem Vorsteuern für ein in diesem Jahr angeschafftes betrieblich verwendetes Fahrzeug mit den ihm in Rechnung gestellten Beträgen geltend; die Erklärung wies eine Umsatzsteuer von 5 747 DM aus. Hierüber erteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) eine entsprechende Abrechnung. Später setzte das FA die Umsatzsteuer für 1991 auf 5 860 DM herauf; der Änderungsbescheid vom 17. August 1992 stand zunächst weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; dieser Vorbehalt wurde durch Bescheid vom 20. Oktober 1993 aufgehoben.
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