BFH - Urteil vom 28.06.2006
I R 108/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 107
GmbHR 2006, 1339
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1869/02

BFH - Urteil vom 28.06.2006 (I R 108/05) - DRsp Nr. 2006/28221

BFH, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen I R 108/05

DRsp Nr. 2006/28221

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die im Jahre 1991 errichtet wurde. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der An- und Verkauf von Mineralölprodukten sowie von Filtern, Batterien, Ölbindemitteln und Arbeitsschutzausrüstungen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist seit Anfang 1992 X.

X erhielt ab dem 1. November 1993 ein monatliches Gehalt in Höhe von 9 300 DM. Am 1. November 1994 beschloss die Gesellschafterversammlung, dem Geschäftsführer ab dem 1. Januar 1994 ein "Fixum in Höhe von DM 2500,-- zuzüglich 5 % Provision vom Netto Kundenumsatz" zu zahlen.

Die Klägerin zahlte auch an andere im Vertrieb tätige Mitarbeiter erfolgsabhängige Provisionen. So erhielten der Mitarbeiter A nach einer Änderung seines ursprünglichen Anstellungsvertrages im Dezember 1997 ein monatliches Festgehalt in Höhe von 2 500 DM sowie 4 v.H. Provision vom Umsatz seiner Kunden, der Mitarbeiter B ebenfalls 4 v.H. vom Umsatz seiner Kunden, der Mitarbeiter C 8 v.H. Provision vom Umsatz seiner Kunden und der Mitarbeiter D ein monatliches Festgehalt in Höhe von 5 500 DM sowie zum Jahresende einmalig eine Prämie in Höhe von 0,5 v.H. des von ihm erzielten Jahresumsatzes.