BFH - Urteil vom 28.07.1994
III R 47/92
Normen:
InvZulG (1982) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 175, 184
NJW 1995, 615
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 28.07.1994 (III R 47/92) - DRsp Nr. 1995/1049

BFH, Urteil vom 28.07.1994 - Aktenzeichen III R 47/92

DRsp Nr. 1995/1049

»1. Systemprogramme, für die - z.B. bei gesonderter Anschaffung - abgrenzbare Kosten von den Aufwendungen für die Hardware entstanden sind, stellen steuerlich und investitionszulagerechtlich selbständige Wirtschaftsgüter dar. 2. Es handelt sich dabei wie bei Computeranwenderprogrammen grundsätzlich um immaterielle Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung keine Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 zu gewähren ist.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, das Kundendatenerfassung und Datenauswertung durchführt, daneben Kunden im Rahmen von EDV-Anwendungen berät sowie für sie Software entwickelt. Durch Kaufvertrag vom 16. Dezember 1982 erwarb sie von der Firma C Leasing- und Finanzierungs GmbH eine gebrauchte Großrechneranlage sowie zwei Magnetplatteneinheiten. Durch Abschluß eines Lizenzvertrags vom 5. Januar 1983 erwarb sie außerdem von der Firma I die zum Betrieb der Anlage notwendige Systemsoftware gegen Zahlung einer Einmallizenzgebühr. Es handelt sich dabei um eines von verschiedenen für den Betrieb der Anlage zur Auswahl angebotenen Standardprogrammen, das weltweit einige tausend Mal installiert worden ist.