Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, das Kundendatenerfassung und Datenauswertung durchführt, daneben Kunden im Rahmen von EDV-Anwendungen berät sowie für sie Software entwickelt. Durch Kaufvertrag vom 16. Dezember 1982 erwarb sie von der Firma C Leasing- und Finanzierungs GmbH eine gebrauchte Großrechneranlage sowie zwei Magnetplatteneinheiten. Durch Abschluß eines Lizenzvertrags vom 5. Januar 1983 erwarb sie außerdem von der Firma I die zum Betrieb der Anlage notwendige Systemsoftware gegen Zahlung einer Einmallizenzgebühr. Es handelt sich dabei um eines von verschiedenen für den Betrieb der Anlage zur Auswahl angebotenen Standardprogrammen, das weltweit einige tausend Mal installiert worden ist.
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