BFH - Urteil vom 28.08.1986
V R 20/79
Normen:
BerlinFGBerlinFG (1970) § 1 Abs. 1, § 1a Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3 ; StAnpG § 16 Abs. 1 (AO 1977 § 12 Abs. 1);
Fundstellen:
BFHE 148, 194
BStBl II 1987, 162
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 28.08.1986 (V R 20/79) - DRsp Nr. 1996/12363

BFH, Urteil vom 28.08.1986 - Aktenzeichen V R 20/79

DRsp Nr. 1996/12363

»Eine vorübergehende Verlagerung der Produktion eines Berliner Unternehmers von Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich des Gesetzes in der Weise, daß dort für eine Übergangszeit (durch eigene Arbeitskräfte, aber in "fremder" Betriebsstätte) aus den in Berlin (West) hergestellten Rohmaterialien die Endprodukte gefertigt wurden, die dann den Gegenstand der Lieferung an westdeutsche Abnehmer bildeten, führte zu keiner Vergünstigung nach dem BerlinFG (1970).«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (1970) § 1 Abs. 1, § 1a Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3 ; StAnpG § 16 Abs. 1 (AO 1977 § 12 Abs. 1);

Gründe:

I. Streitig sind die Steuervergünstigungen nach §§ 1, 1a des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft vom 29. Oktober 1970 -BerlinFG 1970- (BGBl I 1970, 1482).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der X KG (KG). Die KG, die ihren Sitz und ihre Geschäftsräume in Berlin (West) hatte, stellte in Berlin (West) u.a. Stahlflaschen für die Lieferung von Flüssiggas her. Für die Lieferung solcher Flaschen an westdeutsche Unternehmen nahm sie Umsatzsteuerkürzungen gemäß § 1 Abs. 1 BerlinFG 1970 in Anspruch.