I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Geschäftssitz in B hat, sowie die X-GmbH waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Grundbesitz in A und in B. Die Klägerin war zu 96 v.H. und die X-GmbH zu 4 v.H. an der GbR beteiligt.
Die Beteiligung der Klägerin an der GbR wurde zunächst (seit 1988) von der G-GmbH gehalten. Durch Verschmelzungsvertrag vom 29. Dezember 1989 wurde die G-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 19. September 1990 ins Handelsregister eingetragen.
Durch Vertrag vom 25. Mai 1992 trat die X-GmbH ihren Anteil an der GbR in Höhe von 4 v.H. gegen eine Abfindung von 551051,64 DM an die Klägerin ab.
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