BFH - Urteil vom 29.01.2003
VIII R 69/01

BFH - Urteil vom 29.01.2003 (VIII R 69/01) - DRsp Nr. 2003/8131

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen VIII R 69/01

DRsp Nr. 2003/8131

Gründe:

I. Der in 1978 geborene Sohn T der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) leistete vom 1. Juli 1998 bis 31. Juli 1999 seinen Zivildienst. Im Juli 1999 wurde an ihn ein Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM ausbezahlt.

Am 1. August 1999 begann er eine Lehre als Energieelektroniker. Auf den Antrag der Klägerin, in dem sie darlegte, dass der Sohn eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1 113 DM und im November 1999 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1 035 DM erhalten werde, gewährte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) Kindergeld für die Zeit ab 1. August 1999.

Im Januar 2000 überprüfte der Beklagte die Kindergeldfestsetzung und hob diese unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auf, weil unter Berücksichtigung des Entlassungsgeldes der Jahresgrenzbetrag von 5 425 DM überschritten sei. Das bis Dezember 1999 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 1 250 DM forderte er zurück.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1303).

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).

Sie beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) und den Kindergeld-Änderungsbescheid vom 31. Januar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2000 aufzuheben.