I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Am 6. September 1991 verkaufte er Grund und Boden für 416 150 DM. Den Veräußerungsgewinn von 369 626,48 DM stellte er zum 30. Juni 1992 in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein. Den Veräußerungserlös verwendete er 1992 zu 30 v.H. zur Tilgung betrieblicher Schulden, die schon vor dem 1. Juli 1985 bestanden hatten.
Im Wirtschaftsjahr 1998/99 löste der Kläger die Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG auf. Er beantragte für das Streitjahr (1998) einen Freibetrag nach § 14a Abs. 5 und 6 EStG, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht gewährte.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Veräußerungsgewinn, um dessen steuerliche Freistellung es in § 14a Abs. 5 EStG gehe, sei zwar bereits bei der Veräußerung des Grund und Bodens (im September 1991) entstanden und mit der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses dem Kläger zugeflossen. Dieser Zufluss habe aber erst im Streitjahr (1998) eine Besteuerung ausgelöst, so dass auch der Veräußerungsfreibetrag nach § 14a Abs. 5 und 6 im Streitjahr zu berücksichtigen sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, veröffentlicht.
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