I. Streitig ist, ob die Erteilung einer sogenannten Spontanauskunft an die chinesische Finanzverwaltung rechtmäßig war.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, unterhielt im Jahr 2003 eine Betriebsstätte in Shanghai (Volksrepublik China). Dort war auch ein Arbeitnehmer der Klägerin, X, der seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hatte, beschäftigt.
Das für die Lohnsteueranmeldung der Klägerin zuständige Finanzamt (FA) bescheinigte die Freistellung des Arbeitslohns des X vom Steuerabzug unter Hinweis auf § 39b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und auf Art.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|