I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Facharzt für Chirurgie. Er praktizierte in den Streitjahren in einer von ihm gegründeten Klinik. Die überwiegende Mehrzahl der Patienten verläßt die Klinik bereits wieder am Tag der Aufnahme. Eine längere Verweildauer ergibt sich nur in verhältnismäßig wenigen Fällen. Die Einnahmen der Streitjahre ermittelte der Kläger einheitlich, d.h. er trennte die Vergütungen für die ärztliche Tätigkeit einerseits und für die Beherbergung und Verpflegung von Patienten in der Klinik andererseits nicht.
Für die in den Streitjahren angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Geräte, Kfz usw.), die sowohl dem stationären als auch dem ambulanten Bereich dienten, machte der Kläger Sonderabschreibungen nach §
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