BFH - Urteil vom 29.06.1994
I R 102/93
Normen:
EStDV (a.F.) § 75 ; EStG § 7f;
Fundstellen:
BFHE 175, 82
BStBl II 1995, 249
DB 1995, 72
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 29.06.1994 (I R 102/93) - DRsp Nr. 1995/1078

BFH, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen I R 102/93

DRsp Nr. 1995/1078

»Die Sonderabschreibungen nach § 75 EStDV a.F. (heute: § 7f EStG) können auch dann in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, wenn das abzuschreibende Wirtschaftsgut im Rahmen ambulanter Leistungen des Krankenhauses zum Einsatz kommt.«

Normenkette:

EStDV (a.F.) § 75 ; EStG § 7f;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Facharzt für Chirurgie. Er praktizierte in den Streitjahren in einer von ihm gegründeten Klinik. Die überwiegende Mehrzahl der Patienten verläßt die Klinik bereits wieder am Tag der Aufnahme. Eine längere Verweildauer ergibt sich nur in verhältnismäßig wenigen Fällen. Die Einnahmen der Streitjahre ermittelte der Kläger einheitlich, d.h. er trennte die Vergütungen für die ärztliche Tätigkeit einerseits und für die Beherbergung und Verpflegung von Patienten in der Klinik andererseits nicht.

Für die in den Streitjahren angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Geräte, Kfz usw.), die sowohl dem stationären als auch dem ambulanten Bereich dienten, machte der Kläger Sonderabschreibungen nach § 75 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1955 geltend, die vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) nicht anerkannt wurden.