BFH - Urteil vom 29.06.1994
I R 11/94
Normen:
KStG (1984) § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 175, 253
BStBl II 1994, 952
GmbHR 1994, 893
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 29.06.1994 (I R 11/94) - DRsp Nr. 1995/1079

BFH, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen I R 11/94

DRsp Nr. 1995/1079

»Aus dem Forderungsverzicht eines beherrschenden Gesellschafters kann nur dann auf einen nicht-durchgeführten Vertrag rückgeschlossen werden, wenn die äußeren Umstände des Verzichtes den Rückschluß auf das Fehlen einer von Anfang an ernstlich gewollten Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft erlauben.«

Normenkette:

KStG (1984) § 8 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine am 2. September 1981 mit einem Stammkapital von 51000 DM gegründete GmbH. Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von nominal 50000 DM wurde C, der auch zum Geschäftsführer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestellt wurde.

Die Klägerin schloß mit C am 1. Januar 1982 einen Anstellungsvertrag. Danach erhielt C ein monatliches Gehalt von 3000 DM. Außerdem schloß sie am 2. Januar 1984 mit C eine ergänzende Tantiemevereinbarung. Danach stand C eine Gewinntantieme in Höhe von 40 v.H. des Jahresüberschusses vor Abzug der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, höchstens jedoch 150000 DM zu.