I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in dem Streitjahr 1990 Mitglied der römisch-katholischen (rk) Kirche. Er wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer 1990 veranlagt. Die Ehefrau ist Mitglied der evangelischen (ev) Kirche. Der von dem zuständigen Finanzamt (FA) am 20. Dezember 1991 erlassene Einkommensteuerbescheid 1990 ist an beide Ehegatten gerichtet. In ihm wurden die ev und die rk Kirchensteuer auf jeweils 11 042,82 DM festgesetzt. Aus der Berechnung der Kirchensteuern ergibt sich, daß dieselben nach der festgesetzten Einkommensteuer 1990 unter Beachtung des § 51a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden. Die Bemessungsgrundlage wurde je zur Hälfte dem Kläger und seiner Ehefrau zugerechnet.
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