BFH - Urteil vom 29.06.1994
I R 132/93
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; KiStG NW § 3 Abs. 1, § 6 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1846
BFHE 175, 189
BStBl II 1995, 510
NJW 1995, 2312
NVwZ 1995, 518
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 29.06.1994 (I R 132/93) - DRsp Nr. 1995/1080

BFH, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen I R 132/93

DRsp Nr. 1995/1080

»1. Einer Kirche steht kein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zu. 2. Leben Eheleute in einer konfessionsverschiedenen Ehe, so darf ein Bescheid über ev. Kirchensteuer nur an den ev. Ehegatten gerichtet werden. Wird ein entsprechender Bescheid auch an den rk. Ehegatten gerichtet, so ist er insoweit aufzuheben. 3. Die Klage eines rk. Ehegatten mit dem Antrag, die ev. Kirchensteuer gegenüber seinem ev. Ehegatten nur nach dessen Einkommen festzusetzen, ist mangels Beschwer unzulässig.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; KiStG NW § 3 Abs. 1, § 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in dem Streitjahr 1990 Mitglied der römisch-katholischen (rk) Kirche. Er wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer 1990 veranlagt. Die Ehefrau ist Mitglied der evangelischen (ev) Kirche. Der von dem zuständigen Finanzamt (FA) am 20. Dezember 1991 erlassene Einkommensteuerbescheid 1990 ist an beide Ehegatten gerichtet. In ihm wurden die ev und die rk Kirchensteuer auf jeweils 11 042,82 DM festgesetzt. Aus der Berechnung der Kirchensteuern ergibt sich, daß dieselben nach der festgesetzten Einkommensteuer 1990 unter Beachtung des § 51a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden. Die Bemessungsgrundlage wurde je zur Hälfte dem Kläger und seiner Ehefrau zugerechnet.