BFH - Urteil vom 29.07.2003
VII R 3/01
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 4 Abs. 1 Art. 22, 23 ; BGB §§ 166 278 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ; MOG § 10 Abs. 1 ; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2113
BFH/NV 2003, 1521
BFHE 203, 222
DStRE 2003, 1244
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen IV 244/95

BFH - Urteil vom 29.07.2003 (VII R 3/01) - DRsp Nr. 2003/11903

BFH, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen VII R 3/01

DRsp Nr. 2003/11903

»1. Nach Freigabe der Sicherheit für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung erfolgt eine etwa notwendige Rückforderung der Ausfuhrerstattung nach den Vorschriften, die für die Rückforderung endgültig gewährter Ausfuhrerstattung gelten. 2. Die endgültige Zahlung der Ausfuhrerstattung ist abgesehen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen davon abhängig, dass die Ware überhaupt ausgeführt worden ist. 3. Auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids, mit dem die geleistete Sicherheit für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung freigegeben wurde, kann sich der Ausführer nicht berufen, dem die Kenntnis des Käufers der Ware über die im Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheit noch nicht erfolgte Ausfuhr der Ware zuzurechnen ist.«

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 4 Abs. 1 Art. 22, 23 ; BGB §§ 166 278 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ; MOG § 10 Abs. 1 ; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ;

Gründe: