BFH - Urteil vom 29.08.1986 (III R 209/82) - DRsp Nr. 1996/12323
BFH, Urteil vom 29.08.1986 - Aktenzeichen III R 209/82
DRsp Nr. 1996/12323
»Fahrtkosten, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen; daß er sein Kind zu einer Betreuungsperson bringt, sind keine Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung des Kindes; es handelt sich um Unterhaltsaufwendungen, die durch die Regelungen über den Kinderlastenausgleich abgegolten sind.«