BFH - Urteil vom 29.08.2007
IX R 20/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 111
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1138/05

BFH - Urteil vom 29.08.2007 (IX R 20/07) - DRsp Nr. 2007/21459

BFH, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen IX R 20/07

DRsp Nr. 2007/21459

Gründe:

I. Auf die AI-GmbH (im Folgenden A) war ein LKW bis zu seiner verkehrsrechtlichen Abmeldung am 8. März 2002 zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2001 wurde über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erklärte dem Geschäftsführer der A am 30. Januar 2002, dass er das Fahrzeug aus der Masse freigebe.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug für den Zeitraum vom 7. Dezember 2001 bis zum 7. März 2002 auf 56 EUR gegenüber dem Kläger fest. Seinen Einspruch begründete der Kläger u.a. mit der zugleich erklärten Freigabe aus der Masse. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1110, veröffentlichten Urteils aus, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht könne nicht durch die Freigabe, sondern nur durch eine Aufhebung des "Haltens" mittels Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle herbeigeführt werden.