I. Auf die AI-GmbH (im Folgenden A) war ein LKW zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2001 wurde über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erklärte dem Geschäftsführer der A am 30. Januar 2002, dass er das Fahrzeug aus der Masse freigebe. Das Fahrzeug wurde aufgrund einer Anzeige der Haftpflichtversicherung, dass das Versicherungsverhältnis am 7. Dezember 2001 beendet worden sei, von der Kreisverwaltung zur Fahndung ausgeschrieben. Es ist bislang verkehrsrechtlich nicht abgemeldet worden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug, um das es hier geht, für die Zeit ab dem 7. Dezember 2001 auf jährlich 210 EUR gegenüber dem Kläger fest. Seinen Einspruch begründete der Kläger u.a. mit der zugleich erklärten Freigabe aus der Masse. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht könne nicht durch die Freigabe, sondern nur durch eine Aufhebung des "Haltens" mittels Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle herbeigeführt werden.
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