I. Auf die AI-GmbH (im Folgenden A) waren ein LKW bis zu seiner verkehrsrechtlichen Abmeldung am 13. Februar 2002 und ein PKW bis zur Zulassung auf einen neuen Halter am 28. Februar 2002 zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2001 wurde über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erklärte dem Geschäftsführer der A am 30. Januar 2002, dass er die Fahrzeuge aus der Masse freigebe.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Fahrzeuge, um die es hier geht, gegenüber dem Kläger fest. Seinen Einspruch begründete der Kläger u.a. mit der zugleich erklärten Freigabe aus der Masse. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines Urteils aus, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht könne nicht durch die Freigabe, sondern nur durch eine Aufhebung des "Haltens" mittels Abmeldung der Fahrzeuge bei der Zulassungsstelle herbeigeführt werden.
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