BFH - Urteil vom 29.08.2007
IX R 61/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1430/03

BFH - Urteil vom 29.08.2007 (IX R 61/06) - DRsp Nr. 2008/326

BFH, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen IX R 61/06

DRsp Nr. 2008/326

Gründe:

I. Ein von einer Leasing-GmbH (im Folgenden: L) geleastes Fahrzeug war seit dem 28. Mai 2001 auf die X-GmbH (im Folgenden: GmbH) zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Oktober 2002 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ gegen ihn einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem er Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur am 20. November 2002 vollzogenen Abmeldung des Fahrzeugs festsetzte.

Dagegen wandte sich der Kläger. L habe das Fahrzeug nach einem Unfall bereits am 10. Juni 2002 wieder zurückgenommen und verkauft.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht dauere an, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Die in der Zeit nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer sei Masseverbindlichkeit. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn das Fahrzeug bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an L zurückgegeben und verkauft worden sei. Der Insolvenzverwalter sei wegen der weiter bestehenden Haltereigenschaft in Anspruch zu nehmen.