I. Der 1962 geborene Sohn J der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte im Streitjahr (1979) in Berlin (West) ein Gymnasium. Vom 19. Juli bis zum 9. August 1979 nahm er -während der Sommerferien- an einem Sprachkursus in Eastbourne/England teil. Er wohnte während dieser Zeit in einer englischen Familie und hatte täglich vier Stunden Unterricht. Zum Abschluß des Kurses erhielt er von der veranstaltenden Schule eine Teilnahmebescheinigung. Die Kläger wendeten für die Reise und den dreiwöchigen Aufenthalt ihres Sohnes insgesamt 1.066,80 DM auf. Sie beantragten deswegen in ihrer Einkommensteuererklärung für 1979 den Abzug eines anteiligen Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1977 in Höhe von 300 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte den Freibetrag -auch im Einspruchsverfahren- nicht.
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