Gründe:
I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1973. Über den von der Klägerin eingelegten Einspruch entschied das FA am 10. Dezember 1981. Die Einspruchsentscheidung wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin gemäß §§ 366 Satz 1, 122 Abs. 5 AO 1977, § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zugestellt. Als Zustellungsdatum ist auf der Postzustellungsurkunde (PZU) der "7. Januar 1982" beurkundet. Der Postbedienstete vermerkte jedoch auf der Sendung als Tag der Zustellung den 7. Januar 1981. Die Klägerin erhob am 9. Februar 1982 Klage, die das Finanzgericht (FG) als unzulässig abwies.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 3 Abs. 3 VwZG und des § 195 Abs. 2 ZPO.