BFH - Urteil vom 29.10.1986
II R 186/79
Normen:
BewG (1965) §§ 10, 95, 109 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 177
BStBl II 1987, 97
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 29.10.1986 (II R 186/79) - DRsp Nr. 1996/12359

BFH, Urteil vom 29.10.1986 - Aktenzeichen II R 186/79

DRsp Nr. 1996/12359

»Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus und übernimmt ein anderer Kommanditist dessen negatives Kapitalkonto ohne Saldenausgleich, so liegt in dieser Übernahme bewertungsrechtlich kein Aufwand, der zur Realisierung eines Geschäftswerts führen könnte.«

Normenkette:

BewG (1965) §§ 10, 95, 109 ;

Gründe:

Streitig ist, ob beim Ausscheiden eines Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto aus einer KG ohne Saldenausgleich ein Geschäftswert anzusetzen ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, die Verbrauchermärkte betreibt. An ihr ist seit ihrer Gründung im Jahre 1968 eine GmbH als Komplementärin beteiligt. Kommanditisten waren R und S. In den Anfangsjahren erzielte die Klägerin Verluste, die auf alle Gesellschafter verteilt wurden, und zwar auch insoweit, als sie das Kommanditkapital überstiegen. Die Verluste des Gesellschafters R betrugen am Ende des Jahres 1973, mit Entnahmen und Einlagen saldiert, insgesamt 110.745,19 DM. Wegen Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern schied R mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 aus der Klägerin aus. Er übertrug seinen Kommanditanteil gegen einen Kaufpreis von 30.000 DM auf S. Zu diesem Zeitpunkt standen der in der Bilanz ausgewiesenen Einlage von 30.000 DM Debetsalden auf dem Kapitalverlustkonto und dem Verrechnungskonto von zusammen rd. 110.000 DM gegenüber (lt. Prüferbilanz).