BFH - Urteil vom 29.10.1986 (VII R 82/85) - DRsp Nr. 1996/12344
BFH, Urteil vom 29.10.1986 - Aktenzeichen VII R 82/85
DRsp Nr. 1996/12344
»1. Für die Klage gegen ein Auskunftsersuchen, das die Steuerfahndungsbehörde im Rahmen ihrer Befugnis nach § 208 Abs. 1 Nr. 3AO (1977), unbekannte Steuerfälle zu ermitteln, an einen Dritten richtet, ist der Finanzrechtsweg gegeben.2. Die Steuerfahndungsbehörde darf nach § 208 Abs. 1 Nr. 3AO (1977) nur bei hinreichendem Anlaß tätig werden. Dieser liegt vor, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist.3. Für die Einholung einer Auskunft nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO (1977) im Rahmen der Steuerfahndung bestehen keine höheren Anforderungen, als für das Tätigwerden nach § 208 Abs. 1 Nr. 3AO (1977). Es genügt, daß die Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung besteht. Die Steuerfahndungsbehörde darf daher eine Zeitung um Auskunft über Name und Adresse der Aufgeber einzelner Chiffre-Anzeigen ersuchen, in denen ausländische Immobilien von beträchtlichem Wert zum Verkauf angeboten werden.FGO § 22; AO (1977) §§ 93, 208«
Gründe:
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