I. Wegen rückständiger Steuerschulden in Höhe von 16.080,05 DM pfändete der Vollziehungsbeamte des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) am 20. Juni 1988 in der Wohnung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) mehrere Einrichtungsgegenstände, unter denen sich auch ein Stereo-Farbfernsehgerät befand.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hob das Finanzgericht (FG) die Pfändungsverfügung des FA hinsichtlich des Fernsehgerätes auf und begründete die Entscheidung wie folgt:
Das Fernsehgerät sei nach § 295 der Abgabenordnung (AO 1977), § 811 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unpfändbar. Aufgrund der heutigen Lebensverhältnisse müsse davon ausgegangen werden, daß das Fernsehgerät anstelle des Radiogeräts zu dem Mindeststandard gehöre, der dem Schuldner belassen werden müsse.
II. Die Revision des FA ist unbegründet.
Das FG hat die Pfändung des Farbfernsehgeräts zu Recht als unzulässig angesehen.
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