I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (
Aufgrund ihres Antrags bewilligte ihr der Landkreis G eine Zuwendung für die Brachlegung von Ackerland in Höhe von 80990 DM (Bescheid vom 20. Dezember 1990). Die Bewilligung erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik an die soziale Marktwirtschaft --Fördergesetz-- vom 6. Juli 1990 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik I Nr. 42, 633) i.V.m. der Anordnung über die Förderung der Stillegung von Ackerflächen i.d.F. der Anordnung vom 26. September 1990 (Anordnung). Die Klägerin verpflichtete sich, die im Bescheid genannten Flächen ein Jahr lang stillzulegen; die Auszahlung der Zuwendung sollte erst nach Nachweis der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen erfolgen. Im Oktober 1991 wurde der bewilligte Betrag ausgezahlt.
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