I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erwarb am 20./24. August 1987 sämtliche Anteile an zwei anderen GmbH und begründete mit diesen zum 1. Januar 1988 eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Am 22. März 1988 beschlossen die Gesellschafter die Ausschüttung von insgesamt 19 208 216 DM aus den vororganschaftlichen Erträgen der beiden Organgesellschaften. Wegen dieser Ausschüttungen nahm die Klägerin auf die Beteiligungen Teilwertabschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 30 089 851,35 DM vor und kürzte um diesen Betrag ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß §
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem --unter Hinweis auf Abschn. 42 Abs. 1 Satz 7 und 11 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1984/1990 und das Senatsurteil vom 2. Februar 1994 I R 10/93 (BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768)-- nicht.
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