I. Die frühere M-AG war Eigentümerin eines mit sechs Mehrfamilienhäusern bebauten Grundbesitzes. 1993 veräußerte sie sechs mit je einem der Mehrfamilienhäuser bebaute (Teil-)Grundstücke an verschiedene Erwerber. Über die Durchführung dieser Verträge kam es in der Folgezeit zum Streit zwischen den Vertragsbeteiligten. Im Jahre 1999 wurde die E-AG (im Weiteren: Verkäuferin --V--) im Wege der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der M-AG.
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