BFH - Urteil vom 30.03.1989
I R 398/83
Normen:
BewG (1965) § 14 ; KVStGKVStG (1972) § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 17, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 23 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 338
BFHE 156, 517
BStBl II 1989, 647
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 30.03.1989 (I R 398/83) - DRsp Nr. 1996/10452

BFH, Urteil vom 30.03.1989 - Aktenzeichen I R 398/83

DRsp Nr. 1996/10452

»1. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung einer zinslos aufgeschobenen, vertraglich vereinbarten Leibrente ist das Alter des Berechtigten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 2. Der Wert dieser Rente wird nach § 14 BewG i.V.m. der Anlage 9 zum BewG (1965) als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise ermittelt. Von diesem Wert ist der nach den gleichen Grundsätzen durch Interpolation der entsprechenden Zahlen der Hilfstabellen 1 und 2 (Anhang 2 a zu VStR 1977) ermittelte Wert einer fiktiven Zeitrente, der auf die zahlungsfreie Zeit entfällt, abzuziehen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 14 ; KVStGKVStG (1972) § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 17, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 23 Nr. 1;

Gründe:

I. Der am ... 1907 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) übertrug am ... 1979 seine Kommanditbeteiligung an der Firma ... GmbH & Co. KG (R) auf seine Kinder, wobei folgendes vereinbart wurde:

1. Der Kläger erhält das Darlehen, das er der Firma R gewährt hatte (Höhe beim Ausscheiden ... DM), in monatlichen Raten von 10 000 DM zuzüglich einer Wertsicherung zurückbezahlt. Der jeweilige Restbetrag des Darlehens wird mit 5 v.H. verzinst.