BFH - Urteil vom 30.03.1989
IV R 41/88
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, §§ 196, 199 Abs. 1, § 208 Abs. 1, 3, § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 1, 2, §; BpO(St) 1978 § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 369
BStBl II 1989, 592

BFH - Urteil vom 30.03.1989 (IV R 41/88) - DRsp Nr. 1996/10417

BFH, Urteil vom 30.03.1989 - Aktenzeichen IV R 41/88

DRsp Nr. 1996/10417

»Hat eine Personengesellschaft zunächst Einkünfte aus Gewerbebetrieb, danach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so ist das FA durch § 4 Abs. 2 BpO(St) 1978 nicht gehindert, eine Betriebsprüfung für die letzten drei Besteuerungszeiträume anzuordnen, für die noch gewerbliche Einkünfte erklärt wurden; daß die Gesellschaft für spätere Jahre Erklärungen über die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgegeben hat, steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, §§ 196, 199 Abs. 1, § 208 Abs. 1, 3, § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 1, 2, §; BpO(St) 1978 § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben sich im Jahre 1979 zu einer BGB -Gesellschaft zusammengeschlossen und in den Jahren 1979 bis 1981 ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet. Aus diesem Gebäude haben sie 10 Eigentumswohnungen veräußert, andere Wohnungen und drei gewerbliche Objekte jedoch zurückbehalten und auf Dauer vermietet. Für 1979 haben die Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für 1980 und 1981 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Ab 1982 haben sie ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.