BFH - Urteil vom 30.03.1994
I R 54/93
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ; GewStDV § 1 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 175, 40
NJW 1995, 902
NVwZ 1995, 519 (Ls)
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 30.03.1994 (I R 54/93) - DRsp Nr. 1995/1154

BFH, Urteil vom 30.03.1994 - Aktenzeichen I R 54/93

DRsp Nr. 1995/1154

»1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes. 2. Die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden ist keine wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 18 EStG. 3. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit i.S. des § 18 trägt der Steuerpflichtige.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ; GewStDV § 1 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Kirchenmaler und absolvierte eine Ausbildung zum Restaurator. Bis zum 31. Dezember 1976 führte er ein Einzelunternehmen für Restaurationen, Kirchen- und Dekorationsmalerei. Ab 1. Januar 1977 wurde das Einzelunternehmen aufgegliedert in ein Einzelunternehmen für Restaurationen und Kirchenmalerei sowie eine GbR für Dekorationsmalerei. Zum 1. Juli 1979 wurde das Einzelunternehmen in die A-GmbH umgewandelt. Zum 1. Januar 1982 gründete der Kläger ein neues Einzelunternehmen "A - Restaurator -"; in der weiterbestehenden GmbH verblieb der Geschäftszweig "Kirchenmalerei". Der Kläger beschäftigte im Streitjahr 1982 in seinem Einzelunternehmen 10 Arbeitnehmer und verschiedene fremde Restauratoren. Nach eigenem Vortrag des Klägers befaßte sich dieser im Streitjahr im wesentlichen mit der Restaurierung von Kirchen.