BFH - Urteil vom 30.05.2001
VI R 123/00
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2001, 1989
BFHE 195, 376
BStBl II 2002, 230
DB 2001, 2177
DStR 2001, 1656
DStZ 2000, 783
NZA-RR 2002, 537
Vorinstanzen:
FG Hessen,

BFH - Urteil vom 30.05.2001 (VI R 123/00) - DRsp Nr. 2001/12301

BFH, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen VI R 123/00

DRsp Nr. 2001/12301

»1. Ob ein geldwerter Vorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln. 2. Ein geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird. 3. Ein Arbeitgeber, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt, kann seinen Arbeitnehmern auch dadurch einen geldwerten Vorteil i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG gewähren, dass er im Voraus auf die ihm zustehende Vermittlungsprovision verzichtet, sofern das Versicherungsunternehmen aufgrund dieses Verzichts den fraglichen Arbeitnehmern den Abschluss von Versicherungsverträgen zu günstigeren Tarifen gewährt, als das bei anderen Versicherungsnehmern der Fall ist.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe: