BFH - Urteil vom 30.05.2001 (VI R 177/99) - DRsp Nr. 2001/12302
BFH, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen VI R 177/99
DRsp Nr. 2001/12302
»Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.«