BFH - Urteil vom 30.07.1986
II R 246/83
Normen:
FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 3 ; FGO § 59 i.V.m. ZPO § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 120
BStBl II 1986, 820
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 30.07.1986 (II R 246/83) - DRsp Nr. 1996/12214

BFH, Urteil vom 30.07.1986 - Aktenzeichen II R 246/83

DRsp Nr. 1996/12214

»Erheben die Partner einer Anwaltsgemeinschaft gegen einen die Bewertung des Betriebsvermögens betreffenden Feststellungsbescheid Klage lediglich wegen der Aufteilung des Einheitswertes und will das FG die Klage der Partner als unzulässig abweisen, deren Anteil erhöht werden soll, so muß es sie zu dem Klageverfahren des Partners notwendig beiladen, der eine Verringerung seines Anteils an dem Einheitswert begehrt.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 3 ; FGO § 59 i.V.m. ZPO § 62 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Revisionskläger) und drei weitere Kläger, die keine Revision eingelegt haben, waren am 1. Januar 1980 Mitglieder einer Rechtsanwaltsgemeinschaft.

Durch Feststellungsbescheid vom 11. August 1982 stellte das beklagte Finanzamt (FA) den Einheitswert für das dem freien Beruf dienende Vermögen auf den 1. Januar 1980 auf 2.132.000 DM fest. Der Revisionskläger und seine Partner legten Einspruch ein mit der Begründung, die Aufteilung des Einheitswertes sei fehlerhaft. Der Anteil des Revisionsklägers müsse um 175.475 DM gekürzt, die anderen Anteile müßten insgesamt um diesen Betrag erhöht werden.