I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Jahr 1999 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 22 Abs. 2 Satz 5 des Bundesberggesetzes i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes Inhaberin des vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Bergwerkseigentums X "für die Bodenschätze Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen".
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Mai 2001 erwarb sie ein Grundstück, auf das sich ihr Bergwerkseigentum erstreckte. In Abschnitt III des Kaufvertrags war bestimmt:
Der Kaufpreis beträgt 2,40 DM/qm (0,90 DM für Grund und Boden sowie 1,50 DM Substanzwert). Daraus ergibt sich ein Kaufpreis in Höhe von insgesamt 5 054 DM.
Daraufhin zog die zunächst zuständige Behörde die Klägerin durch Bescheid vom 18. September 2001 zu einer nach dem vollen Kaufpreis bemessenen Grunderwerbsteuer von 176 DM heran.
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