BFH - Urteil vom 31.01.2002
V R 38/01

BFH - Urteil vom 31.01.2002 (V R 38/01) - DRsp Nr. 2002/7307

BFH, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen V R 38/01

DRsp Nr. 2002/7307

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts, soll in den Jahren 1992 und 1993 Bauumsätze ausgeführt haben; sie wurde deshalb zur Umsatzsteuer veranlagt.

Sie klagte zunächst wegen Umsatzsteuer 1992 und Umsatzsteuervorauszahlungen Januar und Februar 1993.

Während des Klageverfahrens gab sie die Umsatzsteuererklärung für 1993 ab, in der sie Umsätze in Höhe von 461 898 DM (Umsatzsteuer 69 284,70 DM) und Vorsteuerbeträge in Höhe von 89 708,57 DM erklärte. Dies ergab einen (Vorsteuer-)Überschuss zu ihren Gunsten von 20 424 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) schätzte davon abweichend die Besteuerungsgrundlagen (Umsätze: 500 000 DM; Vorsteuer: 70 000 DM) und setzte die Umsatzsteuer auf 5 000 DM fest (Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom 14. Oktober 1997).

Die Klägerin machte den Umsatzsteuerbescheid zum Gegenstand des Verfahrens.