BFH - Urteil vom 31.01.2002 (V R 40/00) - DRsp Nr. 2002/4830
BFH, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen V R 40/00 - Aktenzeichen V R 41/00
DRsp Nr. 2002/4830
»1. Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf", gegen Abschn. 32 Abs. 1 Satz 1 UStR).2. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11UStG hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG.3. Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgten Leistungen geltenden Befreiungsvorschriften (hier: § 4 Nr. 8 Buchst. a oder Buchst. d UStG) auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.«