I. Für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurden am 2. Januar 1985 thailändische Textilien wie angemeldet als "Damen-Nachthemden" (aus synthetischen Spinnstoffen: 65 % Polyester, 35 % Baumwolle) der Tarifst. 60.04 B IV b 2 bb des damaligen Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) = Code-Nr. 6004 530 00 des Deutschen Gebrauchszolltarifs (DGebrZT) nach teilweiser Tarifbeschau zoll- und außenwirtschaftsrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt und auf das Zollkontingent für "Nachthemden" angerechnet. Aufgrund einer nachträglichen Überprüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) zu der Auffassung, daß es sich um "Kleider" der Tarifst. 60.05 A II b 4 cc 22 GZT = Code-Nr. 6005 460 00 DGebrZT gehandelt habe, und erhob dementsprechend Zoll nach.
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