BFH - Urteil vom 31.03.2004
I R 71/03
Normen:
EStG § 13 § 15 Abs. 2 S. 1 ; KStG § 14 ; AIG § 2 Abs. 1 ; DBA-USA (1954/65) Art. IX Art. XV Abs. 1 ; AO (1977) § 85 § 204 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1613
BFH/NV 2004, 1159
BFHE 206, 42
BStBl II 2004, 742
DStRE 2004, 1022
IStR 2004, 722
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 316/97

BFH - Urteil vom 31.03.2004 (I R 71/03) - DRsp Nr. 2004/11714

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen I R 71/03

DRsp Nr. 2004/11714

»1. Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden. 2. Eine "reine" Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das FA bindenden "tatsächlichen Verständigung" sein (Bestätigung der Rechtsprechung). 3. Ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben kann keine das FA bindende Zusage beinhalten, wenn der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung des Schreibens nicht für die abschließende Beurteilung des betreffenden Sachverhalts zuständig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 13 § 15 Abs. 2 S. 1 ; KStG § 14 ; AIG § 2 Abs. 1 ; DBA-USA (1954/65) Art. IX Art. XV Abs. 1 ; AO (1977) § 85 § 204 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von im Ausland erzielten Verlusten.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 2. ist Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen S. S und die Klägerin zu 1. waren Eheleute, die für die Streitjahre (1984 bis 1987) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.