Die Klägerin (eine GmbH) ist Organgesellschaft einer Einzelfirma (Organträger) und aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Ihr ist das gesamte Betriebsvermögen von dem Organträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden.
Bei den früheren Feststellungen der gemeinen Werte der GmbH- Anteile hat das beklagte Finanzamt (FA) den Wert der Anteile jeweils mit 150 v.H. angesetzt. Auf den 31. Dezember 1973 schätzte es den gemeinen Wert der Anteile erstmals unter Zugrundelegung des sog. Stuttgarter Verfahrens. Bei der Schätzung der Ertragsaussichten ging es von den an den Organträger abgeführten Gewinnen aus.
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