I. 1. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder das sog. Sportfischen betreiben. Er kaufte 1975 ein in der Gemarkung G liegendes, rd. 23 ha großes ehemaliges Kiesabbaugelände. Auf diesem Gelände war infolge des Kiesabbaues ein rd. 17 ha großer Baggersee entstanden, den der Kläger zu 1 seinen Mitgliedern als Fischwasser zur Verfügung stellt. Das umliegende, rd. 6 ha große und bereits rekultivierte Gelände dient zur Erholung.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) beurteilte das bezeichnete Vermögen des Klägers zu 1 als eine wirtschaftliche Einheit i.S. des Bewertungsgesetzes (BewG), und zwar als einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, und stellte dessen Einheitswert auf den 1. Januar 1976 neu fest (Zurechnungsfortschreibung). Außerdem setzte er durch Bescheid vom 20. Oktober 1976 den Grundsteuermeßbetrag "für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in G" auf 57 DM fest.
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