BFH - Urteil vom 31.08.2006
III R 26/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 103
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 244/00

BFH - Urteil vom 31.08.2006 (III R 26/04) - DRsp Nr. 2006/28449

BFH, Urteil vom 31.08.2006 - Aktenzeichen III R 26/04

DRsp Nr. 2006/28449

Gründe:

I. Durch formwechselnde Umwandlung und Teilung gemäß §§ 23 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entstanden 1991 aus der LPG A die A-AG und zahlreiche Beteiligungsgesellschaften. Gegenstand der A-AG war die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie ggf. von Maschinen und landwirtschaftlichen Geräten vornehmlich an bzw. für Beteiligungsgesellschaften. Zu den Beteiligungsgesellschaften gehörten unter anderem die M-GmbH, die P-GmbH, die Z-GmbH und die S-GmbH (Klägerin) mit Betriebsstätten in D, A und P.

Die Klägerin schaffte im Kalenderjahr 1992 unter anderem am 31. Januar 1992 drei Güllebehälter an für insgesamt 174 634 DM sowie im weiteren Verlauf des Jahres Selbsttränken und eine Schweinestallausrüstung für insgesamt 369 749 DM. Außerdem kaufte sie Sauen und Eber hinzu.

Das Finanzamt R gewährte der Klägerin eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 in Höhe von 121 094 DM. Hiervon entfielen 64 438 DM auf die Güllebehälter, die Selbsttränken und die Schweinestallausrüstung. Die Investitionszulage wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) festgesetzt.