I. Durch formwechselnde Umwandlung und Teilung gemäß §§
Die Klägerin schaffte im Kalenderjahr 1992 unter anderem am 31. Januar 1992 drei Güllebehälter an für insgesamt 174 634 DM sowie im weiteren Verlauf des Jahres Selbsttränken und eine Schweinestallausrüstung für insgesamt 369 749 DM. Außerdem kaufte sie Sauen und Eber hinzu.
Das Finanzamt R gewährte der Klägerin eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 in Höhe von 121 094 DM. Hiervon entfielen 64 438 DM auf die Güllebehälter, die Selbsttränken und die Schweinestallausrüstung. Die Investitionszulage wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) festgesetzt.
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