BFH - Beschluß vom 11.05.2000
I S 1/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 70 ; GG Art. 101 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ; GewStG §35 b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1350

BFH als Gericht der Hauptsache; Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

BFH, Beschluß vom 11.05.2000 - Aktenzeichen I S 1/00

DRsp Nr. 2000/7353

BFH als Gericht der Hauptsache; Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

1. Ist der BFH für das Verfahren wegen AdV eines KSt-Bescheides für einen bestimmten VZ Gericht der Hauptsache i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, dann ist er auch für das Verfahren wegen AdV des nicht angefochtenen GewSt-Messbescheides für den dem VZ entsprechenden Erhebungszeitraum Gericht der Hauptsache i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO. 2. Zur Bedingungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gem. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich einer Zurückverweisung der Sache an das FG.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 70 ; GG Art. 101 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ; GewStG §35 b ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin --eine GmbH-- führte als Klägerin beim Finanzgericht (FG) Münster einen Rechtsstreit gegen den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) wegen Körperschaftsteuer 1989 bis 1991. Streitig waren u.a. Hinzuschätzungen zum Gewinn. Das FG hat die Klage durch Urteil vom 8. November 1999 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der von der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.