BFH - Urteil vom 12.01.2011
I R 112/09
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 31/09

BgA und Anstalten des öffentlichen Rechts als verschmelzungsfähige Rechtsträger; Steuerpflichtiger als tragende juristische Person des öffentlichen Rechts bei einem BgA; Analoge Anwendung von Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes 2002 auf den Übergang eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) als eine Anstalt des öffentlichen Rechts

BFH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen I R 112/09

DRsp Nr. 2011/9862

BgA und Anstalten des öffentlichen Rechts als verschmelzungsfähige Rechtsträger; Steuerpflichtiger als tragende juristische Person des öffentlichen Rechts bei einem BgA; Analoge Anwendung von Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes 2002 auf den Übergang eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) als eine Anstalt des öffentlichen Rechts

1. NV: Der Verlustabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, mit dem Steuerpflichtigen identisch ist, dessen Einkommen durch den Verlustabzug gemindert werden soll. Hieran mangelt es, wenn ein BgA im Wege der "Gesamtrechtsnachfolge" nach landesrechtlichen Vorschriften auf eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts übergeht. 2. NV: Ein nicht ausgenutzter Verlustabzug geht nur dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn dies eine Norm ausdrücklich bestimmt. Das UmwStG ordnet bei der Umwandlung bestehender Eigenbetriebe einer Gemeinde in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 113a Abs.1 Satz 1 NGO den Übergang der Verluste nicht an. 3. NV: Der Übergang eines BgA in eine Anstalt öffentlichen Rechts stellt gewerbesteuerrechtlich einen Betriebsübergang im Ganzen dar.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 2;

Gründe

I.