BGH vom 14.04.1989
3 StR 30/88
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NJW 1989, 2144
NStZ 1989, 435
StV 1990, 70

BGH - 14.04.1989 (3 StR 30/88) - DRsp Nr. 1996/13951

BGH, vom 14.04.1989 - Aktenzeichen 3 StR 30/88

DRsp Nr. 1996/13951

Nach Tatbeginn ist eine Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes rechtlich ausgeschlossen, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Hinterziehung von Einkommensteuer vor Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen (Ergänzung zu BGHSt 36, 105).

Normenkette:

AO § 370 ;

Hinweise:

Der BGH führt zur Begründung aus, daß die für den Sonderfall einer Abschreibungsgesellschaft angestellten Überlegungen ganz allgemein für die Hinterziehung von Einkommensteuer zu gelten haben; denn in jedem Fall der Einkommensteuerhinterziehung laufe eine zu weitgehende Anwendung der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs dem Interesse an einer gerechten Strafrechtspflege zuwider.

Die Einschränkung des Grundsatzes von der Möglichkeit der Erweiterung des Gesamtvorsatzes hat der BGH (wistra 1991, 304) auch auf die Hinterziehung von Gewerbesteuer übertragen, was wegen des identischen Veranlagungszeitraums von einem Jahr auch konsequent ist.