Der BGH führt zur Begründung aus, daß die für den Sonderfall einer Abschreibungsgesellschaft angestellten Überlegungen ganz allgemein für die Hinterziehung von Einkommensteuer zu gelten haben; denn in jedem Fall der Einkommensteuerhinterziehung laufe eine zu weitgehende Anwendung der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs dem Interesse an einer gerechten Strafrechtspflege zuwider.
Die Einschränkung des Grundsatzes von der Möglichkeit der Erweiterung des Gesamtvorsatzes hat der BGH (wistra 1991, 304) auch auf die Hinterziehung von Gewerbesteuer übertragen, was wegen des identischen Veranlagungszeitraums von einem Jahr auch konsequent ist.
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