Hinweis zu A
Die Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ist vom Vorliegen einer mit Strafe bedrohten Haupttat abhängig (Akzessorietät der Teilnahme). Dabei muß die Haupttat vorsätzlich und rechtswidrig begangen worden sein (§§ 26, 27 StGB); ein Schuldvorwurf gegenüber dem Haupttäter ist jedoch nicht erforderlich (§ 29 StGB). Auch der Teilnehmer muß zur Haupttat einen kausalen Beitrag geleistet haben, da beide Teilnahmeformen ihren Unrechtsgehalt vom Unrechtsgehalt der Haupttat ableiten.
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