BGH vom 29.05.1979
5 StR 147/79
Normen:
AO § 370 ; StGB § 26 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)36Nr. 1 zu § 26
GA 1980, 183

BGH - 29.05.1979 (5 StR 147/79) - DRsp Nr. 1996/14554

BGH, vom 29.05.1979 - Aktenzeichen 5 StR 147/79

DRsp Nr. 1996/14554

Mittel der Anstiftung kann jede Art der Willensbeeinflussung, auch eine Frage, sein. Erforderlich ist jedoch stets, daß der Anstifter mit seinem Verhalten auf den Willen des Täters im Sinne einer Bestimmung zur Tat einwirken will oder wenigstens diese Wirkung seiner Aufforderung für möglich hält und sie für diesen Fall billigt; bedinger Anstiftungsvorsatz reicht aus. Mittel der Anstiftung kann jede Art der Willensbeeinflussung, auch eine Frage, sein. Erforderlich ist jedoch stets, daß der Anstifter mit seinem Verhalten auf den Willen des Täters im Sinne einer Bestimmung zur Tat einwirken will oder wenigstens diese Wirkung seiner Aufforderung für möglich hält und sie für diesen Fall billigt; bedingter Anstiftungsvorsatz reicht aus.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 26 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Die Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ist vom Vorliegen einer mit Strafe bedrohten Haupttat abhängig (Akzessorietät der Teilnahme). Dabei muß die Haupttat vorsätzlich und rechtswidrig begangen worden sein (§§ 26, 27 StGB); ein Schuldvorwurf gegenüber dem Haupttäter ist jedoch nicht erforderlich (§ 29 StGB). Auch der Teilnehmer muß zur Haupttat einen kausalen Beitrag geleistet haben, da beide Teilnahmeformen ihren Unrechtsgehalt vom Unrechtsgehalt der Haupttat ableiten.