Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 23. November 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Annahme jeweils einer fortgesetzten Handlung durch Abgabe unzutreffender monatlicher Lohnsteueranmeldungen und durch monatliches Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, die der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (GSSt 2 und 3/93) nicht entspricht, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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